Wenn es zum Unfall gekommen ist !

Wenn es zum Unfall gekommen ist, haben Sie bei einem Haftpflichtschaden das Recht, den Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach Rechtsprechung zum Schaden und können bei einem Haftpflichtschaden geltend gemacht werden.

Im Falle eines Unfalls stehen wir mit der Erstellung professioneller und unabhängiger Schadengutachten zur Seite. Wir erfassen sämtliche unfallbedingten Schäden detailliert und bewerten diese transparent, nachvollziehbar und nach aktuellen technischen sowie marktüblichen Standards.

Ein Gutachten dient als verlässliche Grundlage für Versicherungen, Rechtsanwälte und Gerichte und ermöglicht eine fundierte Einschätzung der Reparaturkosten, des Wiederbeschaffungswertes sowie eines möglichen Restwertes. Darüber hinaus berücksichtigen wir relevante Faktoren wie Wertminderung, Nutzungsausfall und weitere unfallbedingte Kosten. So erhalten Sie eine rechtssichere und umfassende Dokumentation, die Ihnen Klarheit verschafft und Ihre Ansprüche bestmöglich absichert.

Dipl.-Ing. (FH) Rolf Banek 

Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen

Fiktive Abrechnung

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.

Haftpflichtschaden

  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfergemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

  • Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen

Weitere Informationen folgen !

Unfall - Gutachten zur Beweissicherung

BUSEXPERT I INGENIEURSERVICE

Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. (FH) Rolf Banek
Mobil: 0170 500 50 10
E-Mail: info@busexpert.de

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